Sicherheit

Wer haftet bei einem Unfall auf dem Spielplatz?

  • Wer nach einem Unfall auf dem SpieIplatz zivil- und / oder strafrechtlich haftet, hängt gemäss der bfu von den konkreten Umständen ab und kann nicht generell und zum Vornherein beantwortet werden.
  • Bei Spielplatzunfällen steht die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR im Vordergrund. Der Werkeigentümer kann sich vor rechtlicher Inanspruchnahme schützen, wenn er nicht nur während der Planung und Erstellung des Spielplatzes die Sicherheitsvorschriften beachtet. Während der Unterhaltsphase kann er sich der bfu zufolge beispielsweise durch eine periodische Überprüfung des Spielplatzes und Wartungsarbeiten schützen.
  • Zudem gilt nach der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid 130 III 736  & Art. 58 OR), dass Eltern ihre Kinder beaufsichtigen müssen: Je jünger und unerfahrener ein Kind ist, desto intensiver muss es beaufsichtigt werden.

Detaillierte Informationen zu Haftungsfragen auf dem Spielplatz finden Sie hier auf der ► Webseite der BFU.

Hinweistafeln auf Haftungsablehung bei Unfällen auf Spielplätzen notwendig?

Auf Spielplätzen sieht man manchmal Tafeln, mit dem Hinweis, dass eine Haftung für Unfälle auf dem Spielplatz abgelehnt wird. Die Tafel soll vor allem an die Aufsichtspflicht der Eltern erinnern. Solche Tafeln zur Haftungsablehnung müssen gemäss der bfu auf Kinderspielplätzen nicht aufgestellt werden. Denn sie sind für den Spielplatzverantwortlichen keinen Freipass für Sorglosigkeit bei der Erstellung und / oder beim Unterhalt des Spielplatzes 

Unfallpräventiv sinnvoll können der BFU zu Folge dagegen Spielplatztafeln mit Verhaltenshinweisen sein (z.B. Piktogramm «keinen Helm tragen auf den Spielgeräten»). Auf diese Art und Weise wird auch in für Kinder verständlichen Form vor möglichen Gefahren der Benützung gewarnt.

Detaillierte Informationen zu den Hinweistafeln auf dem Spielplatz finden Sie hier auf der ► Webseite der BFU.

Eltern haben Aufsichtspflicht

Der Gesetzgeber regelt der bfu zu Folge, dass die Eltern über ihre unmündigen Kinder eine Aufsichtspflicht haben. Das gebotene Mass an Sorgfalt in der Kinderbeaufsichtigung lässt sich nicht allgemeingültig umschreiben. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen, wie namentlich die örtlichen, persönlichen und sozialen Verhältnisse sowie das Alter, der Charakter und die geistige Reife sowie die besonderen Neigungen, Gewohnheiten und Veranlagungen des zu beaufsichtigenden Kindes. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass Kinder in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzu sehr eingeschränkt werden sollten. Je nach Alter dürfen sie beispielsweise alleine spielen, Besorgungen machen oder Sport treiben.

Die Bundesgerichtliche Rechtsprechung (Entscheid 130 III 736 & Art. 58 OR) enthält gemäss der bfu folgende detaillierte Grundsätze:

  • Eine permanente Überwachung ist selbst bei kleineren Kindern weder möglich noch geboten, gerade wenn mehrere Kinder beaufsichtigt werden. Kinder sollen Kinder bleiben und auch Fehler machen dürfen, um aus ihnen zu lernen.
  • Die Beaufsichtigung des Kindes muss umso intensiver sein, je jünger und unerfahrener das Kind ist. Eltern und Werkeigentümer haben dafür zu sorgen, dass das «Fehler-Machen-Dürfen» nicht zu schweren Schädigungen der Kinder führt oder auf Kosten Dritter erfolgt.

Detaillierte Informationen zur Aufsichtspflicht der Eltern finden Sie hier auf der ► Webseite der BFU

Risikokompetenz und Gefahreneinschätzung auf dem Spielplatz:

  • Eine absolute Sicherheit gibt es nicht – ein auf Sicherheit optimierter Spielraum ist nicht attraktiv und missachtet die gesunde Entwicklung des Kindes. Spielerische, aber auch herausfordernde Bewegungsaktivitäten sind für Kinder attraktiv und wichtig.
  • Kinder sollen lernen, mit Gefahren zu leben und damit richtig umzugehen. Dadurch wird das Gefahrenbewusstsein der Kinder geschärft, was ihnen bei Einschätzung anderer Gefährdungen zugutekommt. Spiel- und Bewegungsaktivitäten bergen jedoch, nebst den entwicklungsfördernden Aspekten und trotz allen verhaltens- und verhältnispräventiven Massnahmen, immer ein Restrisiko.
  • Auch gemäss der bfu und der SN EN 1 176 werden «überschaubare und kalkulierbare Restrisiken» in Kauf genommen, solange sie für Kinder «erlebbar, erlernbar und damit beherrschbar» sind. Die Erfahrung mit begrenzten, vom Kind erkennbaren Risiken mit allenfalls geringen Unfallfolgen gehört zum Spielwert eines Spielplatzes. Es kann dabei auch zu Prellungen, Quetschungen und gelegentlich sogar zu gebrochenen Gliedmassen kommen. Wichtig ist, dass solche Restrisiken, insbesondere durch verhaltenspräventive Massnahmen, so berücksichtigt werden, dass keine Unfälle mit schwerwiegenden Folgen passieren können. Die bfu empfiehlt dringend, die Einhaltung der entsprechenden Normen und Vorschriften. 

Schulweg

Schulwege haben gemäss Dr. Marco Hüttenmoser für die Entwicklung der Kinder, das Kennenlernen der Welt, ihre motorischen und sozialen Fähigkeiten und ihre Selbstständigkeit eine sehr grosse Bedeutung: Der Schulweg nimmt im Leben eines schulpflichtigen Kindes einen wichtigen Platz ein. Wer zu Fuss in die Schule geht, lernt seine Umgebung besser kennen. Der Schulweg bietet viele Möglichkeiten sich mit anderen Kindern und Erwachsenen auszutauschen. Für die Kinder ist der Schulweg die wichtigste Möglichkeit, den Strassenverkehr unter realen Bedingungen kennen zu lernen.

Weitere Informationen zum Schulweg finden Sie in den Downloads.

 

Allgemeine Informationen zum Thema Sicherheit finden Sie unter der Rubrik "Alles rund um Spielplätze". 

Quellen
Quellen

Beratungsstelle für Unfallverhütung, 2018: Planung und Gestaltung von sicheren Spielplätzen im öffentlichen Aussenbereich. Abgerufen von https://www.bfu.ch/api/publications/bfu_2.348.01_bfu-fachdokumentation%20–%20spielplätze.pdf am 18.12.2019.

Beratungsstelle für Unfallverhütung, 2018: Unfall auf dem Spielplatz – wer haftet? Abgerufen von https://www.bfu.ch/de/rechtsfragen/unfall-auf-dem-spielplatz-wer-haftet am 18.12.2019.

Beratungsstelle für Unfallverhütung, 2018: Welche Vorgaben machen das Gesetz und die Rechtsprechung für die Aufsichtspflicht der Eltern? Abgerufen von https://www.bfu.ch/de/rechtsfragen/welche-vorgaben-machen-das-gesetz-und-die-rechtsprechung-fuer-die-aufsichtspflicht-der-eltern am 18.12.2019

Beratungsstelle für Unfallverhütung, 2018: Welchen Stellenwert haben Hinweistafeln auf Haftungsablehnung bei Unfällen auf Kinderspielplätzen? Abgerufen von https://www.bfu.ch/de/rechtsfragen/welchen-stellenwert-haben-hinweistafeln-auf-haftungsablehnung-bei-unfaellen-auf-kinderspielplaetzen am 18.12.2019.

Flory, T., 2015: Mehr Raum für Kind und Natur. Umwelt Aargau Nr. 67. Abteilung für Umwelt, Kanton Aargau.

Gadient, H., 2017: Referat Freiraumentwurf. Rapperswil: HSR Hochschule für Technik.

Meile, S., Eschmann, C., & Schmid R., 2018: Spielplätze – Planung und Gestaltung von sicheren Spielplätzen im öffentlichen Aussenbereich. Bern: Beratungsstelle für Unfallverhütung.